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FORTBILDUNGSORDNUNG

der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin

Beschlossen in der Delegiertenversammlung am 21. November 2015 

Quelle: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/media/547

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, ber. S. 1980), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, hat die Delegiertenversammlung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin hat in ihrer Sitzung am 21. November 2015 folgende Fassung der mit Wirkung vom 26. Juni 2003 beschlossenen und zuletzt am 13. November 2008 geänderten Fortbildungsordnung beschlossen:

§ 1 Fortbildungspflicht

Mit der Approbation sind alle Berufsangehörigen aufgrund des Berliner Kammergesetzes und der Berufsordnung zur Fortbildung verpflichtet.

§ 2 Fortbildungsziele

(1) Die Fortbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten dient der Erhaltung, Aktualisierung und Entwicklung der fachlichen Kompetenz durch berufsbegleitende Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung. Darüber hinaus beziehen sich die Inhalte der Fortbildung auch auf die der Psychotherapie angrenzenden Fachgebiete

(2) Fortbildungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, die Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung wissenschaftlicher Grundlagen und Perspektiven verschiedener theoretischer Positionen und klinischer Vorgehensweisen in der Psychotherapie zu fördern.

(3) Besondere Bedeutung hat eine kontinuierliche, berufsbegleitende Reflexion der praktisch-klinischen Tätigkeit.

(4) Selbstorganisation von Fortbildung durch Psychotherapeuten wird unterstützt, besonders bei interdisziplinären und interprofessionellen Kooperationen.

(5) Fortbildung unterstützt die Entwicklung von neuen Versorgungsformen, die in besonderer Weise interdisziplinäres und interprofessionelles Zusammenwirken erforderlich machen.

§ 3 Fortbildungsinhalte

(1) Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Sie beziehen sich auf die Theorie und Praxis der Psychotherapie, einschließend die Ergebnisse der Psychotherapie-Forschung, Prävention und Rehabilitation und die Fachgebiete der angrenzenden wissenschaftlichen Disziplinen.

(2) Die Fortbildungsinhalte müssen den ethischen Erfordernissen der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer im Land Berlin entsprechen.

§ 4 Zuständigkeit

Für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen im Land Berlin und deren Bewertung mit Punkten sowie die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern mit Sitz in Berlin ist die Psychotherapeutenkammer Berlin zuständig. Hat eine andere Heilberufskammer eine psychotherapierelevante Fortbildungsveranstaltung bereits zertifiziert, wird diese Anerkennung von der Psychotherapeutenkammer Berlin übernommen, sofern sie den Standards der Berliner Psychotherapeutenkammer bzw. der Bundes-Psychotherapeutenkammer entspricht.

§ 5 Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen und Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern

(1) Die Zertifizierung der Veranstaltung wird auf Antrag vor ihrer Durchführung erteilt, sofern dabei die Anforderungen dieser Fortbildungsordnung erfüllt werden. Mit der Zertifizierung erfolgt gleichzeitig eine Bewertung der Fortbildungsveranstaltung mit Fortbildungspunkten. Der Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, auf die Zertifizierung durch die Landespsychotherapeutenkammer öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen.

(2) Auf Antrag können auch Fortbildungsveranstalter zeitlich befristet akkreditiert werden, sofern sie die Gewähr dafür bieten, dass unter ihrer Trägerschaft Fortbildungsinhalte, Art der Durchführung, durchführende Personen und die eingesetzten Evaluationsmethoden den Anforderungen der Fortbildungsordnung entsprechen. Akkreditierte Fortbildungsveranstalter sind berechtigt, auf die Akkreditierung öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Teilnahmebescheinigungen auszustellen.

(3) Über das Akkreditierungsverfahren erlässt die Psychotherapeutenkammer Berlin Durchführungsbestimmungen. Eine Akkreditierung erfolgt erst nach Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen.

(4) Die Psychotherapeutenkammer Berlin behält sich eine Überprüfung der Zertifizierung der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen bzw. der Akkreditierung des 2/10Fortbildungsveranstalters vor. Zu diesem Zweck kann sie u.a. kostenlos stichprobenartig an einzelnen, durch sie zertifizierte Veranstaltungen teilnehmen.

(5) Werden bei der Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen erhebliche Abweichungen von den Anforderungen der Fortbildungsordnung festgestellt, kann die Zertifizierung und Akkreditierung widerrufen werden. Der für die Fortbildungsveranstaltung Verantwortliche ist vorher zu hören.

(6) Wird eine Fortbildungsveranstaltung nicht zertifiziert, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Vorstand.

(7) Näheres zum Procedere ergibt sich aus Anlage 3.

§ 6 Kategorien von Fortbildungsveranstaltungen und deren Bewertung 

(1) Die Fortbildungsveranstaltung wird mit Punkten bewertet. Eine Fortbildungseinheit dauert 45 Minuten. In der Regel wird einer Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt zugeordnet. 

(2) Die Kategorien und zu erzielenden Punkte ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

 

Nr.

Kategorie

(Angebotsform)

Punkte

Bewertungsrahmen

(pro Jahr)

Nachweis durch den Teilnehmer

1

Theorie

Kategorien-system der MFBO

Teilnehmer

Leiter

 

 

1.1

Workshop, Seminar, Kurs

C

1 Punkt

pro Ein-

heit/ max.

8 pro Tag

Punkte wie

Teiln. + 2

Punkte bis

4 UE/4

Punkte

über 4 UE

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

1.2

Einzelvortrag incl. Kasuistik (inhaltsgleicher Vortrag nur einmal möglich)

A

1 Punkt

pro Ein-

heit/ max.

8 Punkte

pro Tag

Punkte wie

Teiln. +

2 Punkte

pro

Vortrag

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

1.3

Nationale/ internationale Kongresse, Tagungen, Symposien

B

3 Punkte pro Halb- tag bzw. 6 Punkte pro Tag

Punkte wie Teiln. + 2 Punkte pro Vortrag

Keine Einschränkung

Teilnahmebescheinigung

1.4

Autoren (auch von Postern)

F

3 Punkte pro Veröffentlichung

Keine Einschränkung

Kopie Titelblatt

bzw. Programm

1.5

Lehrtätigkeit in der Fortbildung - incl. Dozententätigkeit in staatl. anerkannten Ausbildungsinstitut (inhaltsgleicher Vortrag nur einmal möglich)

A
B
C
F

 

Punkte wie Teiln. + 2 Punkte bis 4 UE/ 4 Punkte über 4 UE.

Keine Einschränkung

Programm oder Auszug Fortbildungsverzeichnis mit Bestätigung der Durchführung durch das Institut

1.6

Strukturierte interaktive Fortbildung (z.B. Internet/CD- ROM/Printmedien)

D

1 Punkt pro Übungseinheit

Sollte 50 % des Gesamtkontingentes innerhalb 5 Jahren nicht überschreiten

Bescheinigung der PTK Berlin über die Anerkennung des Mediums und Nachweis des Lernerfolgs (vgl. Anlage 4)

1.7

Studium der Fachliteratur

E

 

 

Pauschale Anerkennung von 10 Punkten pro Jahr

Unterzeichnete Selbsterklärung

2

Praktisch-klinische Tätigkeit

 

 

 

 

2.1

Interdisziplinäre Colloquien und Fallkonferenzen

G

3 Punkte pro Sit- zung

Punkte wie Teiln. + 2 Punkte

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

2.2

Hospitation in qualifizierten Einrichtungen

G

3 Punkte pro Halbtag bzw. 6 Punkte pro Tag

20 Punkte pro Jahr

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

2.3

Klinikkonferenzen (fachwissenschaftlich und öffentlich zugänglich)

G

3 Punkte pro Veranstaltung

Punkte wie Teiln. + 2 Punkte

Keine Einschränkung

Teilnahmebescheinigung

3

Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit

 

 

 

 

3.1

Zertifizierte Qualitätszirkel (Kammerinitiert bzw. KV organisiert)

C

1 Punkt pro UE/ max. 8 Punkte pro Tag

Punkte wie Teiln. + 1 Punkt

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

3.2

Supervision/ Balintgruppe/IFA- Gruppe (Leiter zertifiziert)

C

1 Punkt pro UE/ max. 8 Punkte pro Tag

Punkte wie Teiln. + 1- Punkt bis 4 UE/ 2 Punkte über 4 UE

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

3.2a

Kasuistischtechnisches Seminar

C

1 Punkt pro UE/ max. 8 Punkte pro Tag

Punkte wie Teiln. + 1- Punkt bis 4 UE/ 2 Punkte über 4 UE

Keine Einschränkung

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

3.3

Zertifizierte Intervisionen (3-6 TN)

C

1 Punkt pro UE/ max. 8 Punkte pro Tag

 

Keine Einschränkung

Sitzungsprotokoll (Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer, Themen), Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

3.4

Selbsterfahrung (Leiter zertifiziert)2

(1) kostenpflichtige Selbsterfahrung

(2) kollegial organisierte kostenlose Selbsterfahrung

C

1 Punkt pro UE/ max. 8 Punkte pro Tag

Punkte wie Teiln. + 2 Punkte bis 4 UE/ 4 Punkte über 4 UE

Sollte 50 % des Gesamtkontingentes innerhalb 5 Jahren nicht überschreiten

Bei Gruppe Teilnehmerliste und –bescheinigung, sonst nur Teilnahmebescheinigung

2 Ausschluss der Anerkennung bei Psychotherapie behandlungsbedürftiger Störung des Antragstellers

§ 7 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen 

(1) Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende inhaltliche Kriterien erfüllen, um zertifiziert werden zu können:

  • Wissenschaftlichkeit der Inhalte (siehe Anlage 1) 
  • Anwendbarkeit auf die berufliche Praxis 
  • Qualifikation der Referenten und Supervisoren (siehe Anlage 2) 
  • Qualität der eingesetzten Fortbildungsmethoden 
  • Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolges 

(2) Die Zertifizierung und Annerkennung von Veranstaltungen hat am 1.7.2004 begonnen. 

(3) Fortbildungsveranstaltungen, die nach dem 1. Januar 2004 und vor dem Beginn der Zertifizierung durch die Psychotherapeutenkammer Berlin durchgeführt wurden, können in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen.

§ 8 Fortbildungsbescheinigung, Punktekonto und Fortbildungszertifikat 

(1) Fortbildungspunkte können in der Regel nur für die Teilnahme an zuvor zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen erworben werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland kann auf Antrag des Kammermitglieds anerkannt werden, sofern die Veranstaltung den Anerkennungskriterien dieser Fortbildungsordnung entspricht. 

(2) Auf Antrag richtet die Psychotherapeutenkammer Berlin für jedes Kammermitglied ein Fortbildungskonto ein, auf dem die für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anerkannten Punkte festgehalten werden. 

(3) Auf Antrag eines Kammermitglieds stellt die Psychotherapeutenkammer Berlin ein Fortbildungszertifikat aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Nachweis von anerkannten Fortbildungsmaßnahmen i.S.v. § 2 und Anlage1, die mit mindestens 250 Punkten bewertet sind - dabei können maximal 50 Fortbildungspunkte Fachliteraturstudium durch eine vom Antragssteller unterzeichnete Selbsterklärung berücksichtigt werden - und
  • innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von 5 Jahren abgeschlossen wurden. (4) Der 5-Jahreszeitraum nach Absatz 3 kann Zeiten vor dem 01.01.2004 nicht erfassen. Bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend. Im Falle der Kassenzulassung muss die Unterbrechung durch das Ruhen der Zulassung nachgewiesen werden. 

§ 9 Inkrafttreten 

Die Fortbildungsordnung in der Fassung vom 21. November 2015 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und ersetzt die bisherige Fortbildungsordnung vom 26. Juni 2003 in der zuletzt geänderten Fassung vom 13. November 2008. Ausgefertigt, Berlin, den 08.01.2016 Dorothee Hillenbrand, Vizepräsidentin, Christoph Stößlein, Vorstandsmitglied.

 

Anlage 1: Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen 

1. Die Fortbildungsveranstaltung ist anerkennungsfähig, wenn sich die Fortbildung bezieht auf

  • wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren nach dem Psychotherapeutengesetz oder
  • wissenschaftlich begründete Verfahren, d. h. auf den wissenschaftlichen Sachund Fachverstand, die Fachliteratur, Lehre und Forschung,
    • unter Einbeziehung der internationalen Standards und wissenschaftlichen Ergebnisse oder
    • wegen bestehender Anerkennung als Zweitverfahren bei Landesärztekammern für die Anerkennung als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder auf
    • lehrbare Krankheitsmodelle, bzw. lehrbare intrapsychische / interaktionelle Konfliktund Störungskonzepte, auf welchen psychotherapeutische Interventionen basieren und auf
    • psychotherapeutische Vorgehensweisen und Inhalte, die sich als zunehmend praxisrelevant und klinisch erprobt in der bisherigen ambulanten und stationären Praxis unter Einbeziehung der Behandlungserfahrungen der Praktiker gezeigt haben.

Die Wissenschaftlichkeit der Inhalte ist vom Fortbildungsanbieter auf Nachfrage nachzuweisen. 

2. Für die Überprüfung strittiger Angebote steht ein Fortbildungsbeirat zur Verfügung, der Annahme oder Ablehnung empfiehlt. Kein strittiger Antrag darf ohne Einbeziehung des Beirats abgelehnt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirats. 

3. Wird eine Fortbildungsveranstaltung nicht anerkannt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Näheres über das Procedere des Widerspruchsverfahrens regelt ebenfalls die Geschäftsordnung des Beirats. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Vorstand (siehe § 5 Abs.6). 

Anlage 2: Anforderungskriterien an Referenten und Supervisoren 

1. Anforderungskriterien für Referenten

Folgende Kriterien gelten für Referenten von Fortbildungsveranstaltungen: A. Approbation oder Nachweis über eine für das betreffende Fachgebiet einschlägige Berufsqualifikation. B. Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Erfahrungen in dem gelehrten Fachthema C. Selbstverpflichtung zur Produktneutralität D. Offenlegung der Zugehörigkeit zu Berufsund Fachverbänden und Organisationen und E. Erklärung der persönlichen Integrität/Unbescholtenheit. Im Falle einer Ablehnung hat der/die Dozent/in die Möglichkeit des Widerspruchs. Auch hierfür gilt die Geschäftsordnung des Fortbildungsbeirates 

2. Anforderungskriterien für Supervisoren

Leiter von Selbsterfahrung (einzeln und in Gruppen), Leiter von Balintund IFA-Gruppen (Interaktionelle Fallarbeit) und für Leiter von Hospitationen entsprechend. 

A. Supervisoren müssen über eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut verfügen oder psychotherapeutisch weitergebildeter Arzt sein. Ausnahmen können in begründeten Fällen beim Vorliegen äquivalenter Voraussetzungen geltend gemacht werden. 

B. Die von den psychotherapeutischen Berufsund Fachverbänden und von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten beauftragten/anerkannten Supervisoren können im Rahmen der Kammerzertifizierung tätig werden. Über die hierfür zu berücksichtigenden Berufsund Fachverbände entscheidet die Berliner Psychotherapeutenkammer. 

C. Wer eine verfahrensspezifische Supervision erteilt, muss über einen Ausund/oder Weiterbildungsabschluss in demjenigen Verfahren verfügen, in dem die Supervision erteilt wird. Falls die Supervision in einem Spezialgebiet stattfindet, muss der Supervisor über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Spezialgebiet verfügen. 

D. Supervisoren müssen über eine fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss der psychotherapeutischen Ausbzw. Weiterbildung verfügen. 

E. Supervisoren sollen über ausreichende supervisorische Erfahrung verfügen. 

Anlage 3: Prozedere der Zertifizierung 

1. Verfahrensweise 

Die Psychotherapeutenkammer hält Antragsformulare auf der Homepage der Kammer vor. Eine Software für ein Onlineverfahren ist in Vorbereitung. Die Kammer bewertet den Antrag fachlich und formal und legt die Zahl der Fortbildungspunkte gemäß der vorstehenden Tabelle fest. Für Anträge, die nicht mindestens drei Monate vor Durchführung der Veranstaltung gestellt werden, kann die rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden. 

2. Evaluation 

Um auf Dauer einen hohen Qualitätsstandard der Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen, sollen grundsätzlich alle zertifizierten Fortbildungen von den Veranstaltern/Antragstellern evaluiert werden (Ausnahmen: Intervision). Die Evaluation einzelner Fortbildungsveranstaltungen wird stichprobenartig durch die Kammer überprüft. Zu diesem Zweck sind die Evaluationsbögen vom Antragsteller nach Abschluss der Veranstaltung (bzw. am Ende des Zertifizierungszeitraums) auszuwerten und ein Jahr aufzubewahren und auf Anforderung der 
Psychotherapeutenkammer zur Verfügung zu stellen. 

3. Kosten 

Für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats wird von den Kammermitgliedern und für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen wird von den Veranstaltern eine Verwaltungsgebühr erhoben. Struktur und Höhe der Gebühr werden in der Gebührenordnung geregelt. 

Anlage 4: Zertifizierung von strukturierter interaktiver Fortbildung (Kategorie D) 

A. Definition einer strukturierten interaktiven Fortbildung

Grundlage einer strukturierten interaktiven Fortbildung können prinzipiell alle Medien sein. Allen Anwendungsformen gemeinsam ist die Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. 

B. Inhaltliche und formale Anforderungen 

Für die der strukturierten interaktiven Fortbildung zugrunde gelegten Inhalte und Fragen muss der Nachweis einer wissenschaftlichen Begutachtung durch den Anbieter gegenüber der zertifizierenden Kammer erbracht werden. Als Begutachtende ist der in Anlage 2 benannte Personenkreis der Supervisoren zugelassen. Darüber hinaus können Hochschulprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten als Gutachter tätig werden. Der Gutachter muss erklären, dass er in keiner wirtschaftlichen Beziehung zum Anbieter steht. Die Inhalte müssen der Anlage 1 der Fortbildungsordnung entsprechen. Die Ersteinstellung der Inhalte im Rahmen der strukturierten interaktiven Fortbildung und die letzte Aktualisierung müssen kenntlich gemacht werden. Fachautoren, Herausgeber, Erscheinungsdatum und/oder Versionsnummer sowie die juristischen Verantwortlichkeiten sind zu benennen und eindeutig erkennbar zu machen. Zitierweise und Einbeziehung externer Quellen (z. B. für Abbildungen) entsprechen denen für wissenschaftliche Publikationen in Printmedien. Der Anbieter hat dem potenziellen Nutzer vor Inanspruchnahme des Angebots Informationen zum Ablauf, zu den zeitlichen Fristen, zur Lernerfolgskontrolle und zu den Kosten der strukturierten interaktiven Fortbildung mitzuteilen. 

C. Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle

Die Inhalte der strukturierten interaktiven Fortbildung und die Methoden der Lernerfolgskontrolle müssen angemessen aufeinander bezogen sein. 

Eine qualifizierte inhaltliche Rückmeldung der Kontrollergebnisse an den Teilnehmer ist wünschenswert. 

Zum erfolgreichen Abschließen der strukturierten interaktiven Fortbildung sind mindestens 2/3 der Antworten richtig zu beantworten und vom Anbieter zu bescheiden. 

D. Abgrenzung von strukturierter interaktiver Fortbildung und Selbststudium 

Für die strukturierte interaktive Fortbildung genutzte Publikationen, die nicht entsprechend dieser Anlage konzipiert worden sind, fallen unter die pauschale Bewertung "Selbststudium" (Kategorie E, max. 50 Punkte in fünf Jahren), die z. B. für das Lesen von Fachzeitschriften vorgenommen wird. Dies gilt auch für solche Fortbildungsangebote, bei denen eine personenbezogene Erfassung der Bearbeitung der Inhalte und der Überprüfung des Lernerfolges nicht vorgesehen oder nicht möglich ist bzw. vom Nutzer nicht in Anspruch genommen wird.


Die Originalausgabe der hier präsentierten Fassung der Fortbildungsordnung von der Psychotherapeutenkammer in Berlin finden Sie als PDF unter: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/media/547